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1. Allgemeines
Nachstehende
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich - auch wenn im
Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird - ab sofort für alle Lieferungen der
Firma BISCHOFF. Fremden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die
nachstehenden Bedingungen und die Rechnung und/oder Auftragsbestätigung gelten
spätestens durch Annahme der Lieferung als anerkannt. Alle von den nachstehenden
Bedingungen abweichenden telegrafischen, telefonischen oder mündlichen
Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Bei allen
Angeboten ist Zwischenverkauf vorbehalten.
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2. Lieferung
Die Lieferfristen
beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Sie sind unverbindlich und nur
annähernd. Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen hat der Auftraggeber keinen
Anspruch auf Schadenersatz, auf Vornahme eines Deckungskaufs oder auf Rücktritt
vom Vertrag. Teillieferungen sind in allen Teilen zulässig. Jede Teillieferung
gilt als besonderes Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf den unerfüllten Teil
des Auftrages. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse, wie Fälle höherer Gewalt,
Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten,
Transportschwierigkeiten usw. berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der
Behinderung und um eine weitere angemessene Zeit hinauszuschieben oder vom
Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist. Ansprüche auf
Schadenersatz, Deckungskauf oder Nachlieferung sind ausgeschlossen.
Abrufaufträge haben nur Gültigkeit für den Zeitraum von 12 Monaten.
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3. Versand und
Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt
nach bestem Ermessen der Firma BISCHOFF, jedoch ohne Gewähr für billigste
Verfrachtung und unter Ausschluss jeder Haftung. Mit dem Versandbeginn geht alle
Gefahr in jedem Fall auf den Käufer über. Sämtliche Sendungen einschließlich
Rücksendungen gehen stets auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird der Versand
oder die Zustellung durch die Schuld des Käufers verzögert, so gilt als
Versandbeginn schon der Zeitpunkt der Versandbereitschaft mit der Maßgabe, dass
die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft ab auf den Käufer übergeht.
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4. Preise und
Bezahlung
Die Preise sind
freibleibend und verstehen sich ab Lager der Firma BISCHOFF. Fracht und
Verpackung werden zusätzlich berechnet. Die bestätigten Preise gelten als
Richtpreise. Es wird jeweils der am Tage der Auslieferung gültige Preis in
Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist ohne Rücksicht auf Mängelrügen
innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto, oder innerhalb 30 Tagen netto nach
Rechnungsdatum zahlbar. Die Annahme von Schecks oder Wechseln bleibt in jedem
Fall vorbehalten und erfolgt nur zahlungshalber, jedoch
nicht an Erfüllungs statt. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu
Lasten des Käufers. Zahlungen gelten erst als an dem Tage geleistet, an welchem
die Firma BISCHOFF über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Zurückhaltung von
Zahlungen oder Aufrechnung seitens des Käufers mit irgendwelchen Gegenansprüchen
ist nicht statthaft. Zahlungen an Angestellte oder Reisevertreter sind nur
gültig, wenn diese Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen haben. Bei
Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens,
Verzugszinsen gemäß § 288 (2) BGB zu entrichten. Vor Zahlung fälliger
Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist die Firma BISCHOFF zu keiner
weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet. Ist der
Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine
sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig und die Firma BISCHOFF kann für die
noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor
Ablieferung der Ware verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung eines
Vergleichs seitens des Käufers. Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der
Forderung der Firma BISCHOFF ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Werden nach
Vertragsabschluß Umstände bekannt, die nach unserer Auffassung geeignet sind,
die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen
ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel fällig. Derartige
Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Ablauf einer
Nachfrist von einer Woche ganz oder teilweise die Leistung zu verweigern und
entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Wir behalten uns das Recht vor, Lieferungen nur gegen Barzahlung bzw.
Nachnahmeversand oder Vorauszahlung zu gewähren.
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5. Eigentumsvorbehalt
Die Firma BISCHOFF
behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren
(Vorbehaltswaren) bis zur Bezahlung ihrer gesamten Forderungen aus der
Geschäftsverbindung vor, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete
Forderungen etwa bezahlt sein sollte. Be- und Verarbeitung erfolgen unter
Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne die Firma BISCHOFF zu
verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren
zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Die Forderungen
des Auftraggebers aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden bereits
jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltswaren in verändertem
oder in unverändertem Zustand oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer
weiterveräußert werden. Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf der
Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die entsprechende
Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt (z. B. Verpfändung,
Sicherungsübereignung). Der Auftraggeber ist zum Einzug der entstandenen
Forderungen aus dem Weiterverkauf bis auf Widerruf berechtigt. Er ist auf unser
Verlangen verpflichtet, über alle gemäß dieser Ziffer abgetretenen Forderungen
Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und
Anschrift, der Höhe der Forderung und Datum der Rechnungserteilung zu erteilen.
Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden
bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Kunden
erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die notwendigen Unterlagen
auszuhändigen. Der Käufer hat uns zu diesem Zweck auch die Einsichtnahme in
seine Bücher und Rechnungen zu gestatten. Die Firma BISCHOFF hat die Befugnis
zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Ihr steht das Recht der
Benachrichtigung des Schuldners des Käufers zu. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldo-Forderung. Der Käufer ist
verpflichtet, Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie
einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten
Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen. Interventionskosten gehen in
jedem Falle zu Lasten des Käufers. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden
Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des
Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet. Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sind
wir berechtigt, aufgrund des
Eigentumsvorbehaltes unsere Waren auch ohne Gerichtsurteil jederzeit zur
Sicherung unserer Forderungen zu entfernen. Der Besteller gestattet uns oder
einem Beauftragten zwecks Sicherstellung unwiderruflich das Betreten der Räume,
in denen sich unsere Waren befinden. Bis zur Herausgabe hat der Käufer die unter
Eigentum oder Miteigentum der Firma BISCHOFF stehenden Waren für uns getrennt
von anderen Waren zu lagern, als Eigentum (Miteigentum) der Firma BISCHOFF zu
kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und uns ein Verzeichnis
unseres Eigentums (Miteigentums) zu übergeben. Wir sind berechtigt, die Ware
freihändig ohne vorherige
Fristsetzung zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der
Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den
vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz,
insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten. Der Käufer ist
verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und uns
auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den
Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren gelten als an die Firma BISCHOFF abgetreten.
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6. Mängel und
Beanstandungen
Die Ware ist
unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen, auch wenn Muster
übersandt waren, und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu
behandeln. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen
acht Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort schriftlich bei uns eingegangen
ist. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelrügen oder durch eigenmächtig
vorgenommene Eingriffe an der Ware wird die Haftung des Lieferers aufgehoben.
Wandlung des Vertrages, Minderung des Preises oder Lieferung mangelfreier Ware
bei Rückgabe der gelieferten Ware erfolgen nach unserer Wahl erst dann, wenn
unsere Zulieferanten ihrerseits die geltend gemachten Mängel und Beanstandungen
auch anerkannt haben. Sie entbinden den Abnehmer nicht von seiner
Zahlungspflicht. Durch Mängel etwa mittelbar oder unmittelbar entstandener
Schaden wird nicht ersetzt. Demontierte Teile sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von
Waren, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist die Firma BISCHOFF
berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene
Vergütung für die Prüfung der Waren zu berechnen.
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7. Erfüllungsort und
Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für
alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis 98530 Oberstadt. Gerichtsstand für
alle Rechte und Pflichten, auch aus Wechseln und Schecks ist Suhl. Das gilt auch
für diejenigen, die für Verpflichtungen des Auftraggebers haften. Wir sind
jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klagen am Gerichtsstand des Beklagten
zu erheben. Es gilt deutsches Recht, ausländisches Recht ist ausgeschlossen.
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8. Ergänzende
Bestimmungen
Die allgemeinen
Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie gelten,
soweit nicht in den vorliegenden Bestimmungen etwas anderes bestimmt ist,
ergänzend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit
der übrigen.
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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bischoff Elektronik als PDF zum
drucken oder downloaden:
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