Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich - auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird - ab sofort für alle Lieferungen der Firma BISCHOFF.
Fremden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Die nachstehenden Bedingungen und die Rechnung und/oder Auftragsbestätigung gelten spätestens durch Annahme der Lieferung als anerkannt.
Alle von den nachstehenden Bedingungen abweichenden telegrafischen, telefonischen oder mündlichen Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
Bei allen Angeboten ist Zwischenverkauf vorbehalten.
2. Lieferung
Die Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Sie sind unverbindlich und nur annähernd.
Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz, auf Vornahme eines Deckungskaufs oder auf Rücktritt vom Vertrag.
Teillieferungen sind in allen Teilen zulässig. Jede Teillieferung gilt als besonderes Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf den unerfüllten Teil des Auftrages.
Unvorhergesehene Lieferungshindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw. berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und um eine weitere angemessene Zeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist. Ansprüche auf Schadenersatz, Deckungskauf oder Nachlieferung sind ausgeschlossen.
Abrufaufträge haben nur Gültigkeit für den Zeitraum von 12 Monaten.
3. Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen der Firma BISCHOFF, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung und unter Ausschluss jeder Haftung. Mit dem Versandbeginn geht alle Gefahr in jedem Fall auf den Käufer über. Sämtliche Sendungen einschließlich Rücksendungen gehen stets auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird der Versand oder die Zustellung durch die Schuld des Käufers verzögert, so gilt als Versandbeginn schon der Zeitpunkt der Versandbereitschaft mit der Maßgabe, dass die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft ab auf den Käufer übergeht.
4. Preise und Bezahlung
Die Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Lager der Firma BISCHOFF. Fracht und Verpackung werden zusätzlich berechnet.
Die bestätigten Preise gelten als Richtpreise.
Es wird jeweils der am Tage der Auslieferung gültige Preis in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist ohne Rücksicht auf Mängelrügen innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto, oder innerhalb 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum zahlbar.
Die Annahme von Schecks oder Wechseln bleibt in jedem Fall vorbehalten und erfolgt nur zahlungshalber, jedoch nicht an Erfüllungs Statt. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen gelten erst als an dem Tage geleistet, an welchem die Firma BISCHOFF über den Rechnungsbetrag verfügen kann.
Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung seitens des Käufers mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Zahlungen an Angestellte oder Reisevertreter sind nur gültig, wenn diese Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen haben.
Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen gemäß § 288 (2) BGB zu entrichten. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist die Firma BISCHOFF zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig und die Firma BISCHOFF kann für die noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlö- sung eines Vergleichs seitens des Käufers. Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung der Firma BISCHOFF ein, ohne daß es einer Mahnung bedarf.
Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel fällig. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche ganz oder teilweise die Leistung zu verweigern und entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Wir behalten uns das Recht vor, Lieferungen nur gegen Barzahlung bzw. Nachnahmeversand oder Vorauszahlung zu gewähren.
5. Eigentumsvorbehalt
Die Firma BISCHOFF behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bis zur Bezahlung ihrer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen etwa bezahlt sein sollte. Be- und Verarbeitung erfolgen unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne die Firma BISCHOFF zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.
Die Forderungen des Auftraggebers aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltswaren in verändertem oder in unverändertem Zustand oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert werden. Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die entsprechende Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt (z. B. Verpfändung, Sicherungsübereignung). Der Auftraggeber ist zum Einzug der entstandenen Forderungen aus dem Weiterverkauf bis auf Widerruf berechtigt. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle gemäß dieser Ziffer abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und Datum der Rechnungserteilung zu erteilen.
Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Kunden erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer hat uns zu diesem Zweck auch die Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen zu gestatten. Die Firma BISCHOFF hat die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Ihr steht das Recht der Benachrichtigung des Schuldners des Käufers zu.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldo-Forderung.
Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvor-behalt gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungspro-tokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen. Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sind wir berechtigt, aufgrund des Eigentumsvorbehaltes unsere Waren auch ohne Gerichtsurteil jederzeit zur Sicherung unserer Forderungen zu entfernen. Der Besteller gestattet uns oder einem Beauftragten zwecks Sicherstellung unwiderruflich das Betreten der Räume, in denen sich unsere Waren befinden.
Bis zur Herausgabe hat der Käufer die unter Eigentum oder Miteigentum der Firma BISCHOFF stehenden Waren für uns getrennt von anderen Waren zu lagern, als Eigentum (Miteigentum) der Firma BISCHOFF zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und uns ein Verzeichnis unseres Eigentums (Miteigentums) zu übergeben. Wir sind berechtigt, die Ware freihändig ohne vorherige Fristsetzung zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluß der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten als an die Firma BISCHOFF abgetreten.
6. Mängel und Beanstandungen
Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt waren, und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen acht Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort schriftlich bei uns eingegangen ist. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelrügen oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird die Haftung des Lieferers aufgehoben.
Wandlung des Vertrages, Minderung des Preises oder Lieferung mangelfreier Ware bei Rückgabe der gelieferten Ware erfolgen nach unserer Wahl erst dann, wenn unsere Zulieferanten ihrerseits die geltend gemachten Mängel und Beanstandungen auch anerkannt haben. Sie entbinden den Abnehmer nicht von seiner Zahlungspflicht. Durch Mängel etwa mittelbar oder unmittelbar entstandener Schaden wird nicht ersetzt. Demontierte Teile sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, daß die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist die Firma BISCHOFF berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine
angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren zu berechnen.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis 98530 Oberstadt.
Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten, auch aus Wechseln und Schecks ist Suhl. Das gilt auch für diejenigen, die für Verpflichtungen des Auftraggebers haften. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klagen am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben. Es gilt deutsches Recht, ausländisches Recht ist ausgeschlossen.
8. Ergänzende Bestimmungen
Die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie gelten, soweit nicht in den vorliegenden Bestimmungen etwas anderes bestimmt ist, ergänzend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.